Gartenbau in meiner Nähe

← Gartenbau-Betriebe finden

RATGEBER · STAND 22.10.2026

Gartenarbeiten und § 35a EStG (2026)

Für Arbeiten rund um den Garten kannst du einen Teil der Kosten von der Steuer abziehen. Bei einer Neuanlage ist die Einordnung jedoch nicht immer einfach. Außerdem plant die Bundesregierung ab 2027 eine Absenkung für Handwerkerleistungen.

Was § 35a EStG gewährt

Nach dem geltenden Gesetzestext ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag für Handwerkerleistungen um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens um 1.200 Euro. Für haushaltsnahe Dienstleistungen sind es 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro. Die Berliner Finanzverwaltung zählt die Leistungen eines Gärtners zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Die Finanzverwaltung nennt die Gartenpflege ausdrücklich als Beispiel.

Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Bundesministerium der Finanzen (Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025: BMF-Schreiben vom 09.11.2016 zu § 35a EStG, geändert durch BMF vom 01.09.2021)

Neuanlage: Wo die Grenze liegt

Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubau gelten Maßnahmen bis zur Fertigstellung des Haushalts. Legst du den Garten zu einem neuen Haus an, ist der Abzug deshalb ein Risiko. Bei einem Bestandshaus hängt die Einordnung von Pflaster, Zaun oder Bepflanzung vom Einzelfall ab. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums verweist dafür auf eine Beispielliste. Frag das Finanzamt oder einen Steuerberater, bevor du den Auftrag erteilst.

Quellen: Bundesministerium der Finanzen (Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025: BMF-Schreiben vom 09.11.2016 zu § 35a EStG, geändert durch BMF vom 01.09.2021)

Rechnung und Überweisung

Du brauchst eine Rechnung, und du musst auf das Konto des Betriebs zahlen. Barzahlung wird nicht anerkannt. Der Anteil der Arbeitskosten muss sich aus der Rechnung ergeben, Material zählt nicht. Bitte den Betrieb deshalb, Arbeit und Material getrennt auszuweisen.

Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Finanzen (Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025: BMF-Schreiben vom 09.11.2016 zu § 35a EStG, geändert durch BMF vom 01.09.2021)

Geplante Absenkung ab 2027

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Danach sollen Handwerkerleistungen nur noch mit 15 statt 20 Prozent und höchstens 900 statt 1.200 Euro absetzbar sein. Der Entwurf sieht ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 vor. Beschlossen ist das noch nicht: Der geltende Gesetzestext nennt weiter 20 Prozent und 1.200 Euro. Ob der Entwurf auch haushaltsnahe Dienstleistungen ändert, ist hier nicht belegt.

Quellen: Bundesregierung (Meldung vom 02.09.2026), Deutscher Bundestag (Drucksache 21/8235 vom 28.09.2026), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)

Öffentlich geförderte Maßnahmen

Nicht jede Arbeit im Garten lässt sich abziehen, wenn dafür Förderung fließt. Der Gesetzestext schließt öffentlich geförderte Maßnahmen aus, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Wer eine Förderung beantragt, sollte die Bedingungen vor dem Auftrag lesen und die Rechnung entsprechend aufbewahren.

Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)

Was du vor dem Auftrag erledigen solltest

Den Antrag auf Steuerermäßigung stellst du später in der Steuererklärung. Der Betrieb kann dir die Voraussetzungen nicht abnehmen. Er kann aber die Rechnung so gestalten, dass Arbeits- und Materialkosten getrennt stehen. Frag im Angebot nach, ob der Betrieb das tut, und lass dir den Zahlungsweg per Überweisung bestätigen. Ob dein Vorhaben begünstigt ist, kann nur das Finanzamt oder eine Steuerberatung verbindlich beantworten.

Quellen: Bundesministerium der Finanzen (Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025: BMF-Schreiben vom 09.11.2016 zu § 35a EStG, geändert durch BMF vom 01.09.2021)

Weiterlesen

Gartenbau-Betriebe in meiner Nähe finden →

Allgemeine Informationen, keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung im Einzelfall. Stand: 22.10.2026

Beim automatischen Quellenabgleich am 22.10.2026 waren die verlinkten Seiten abrufbar und enthielten die zitierten Belegstellen.

So entsteht dieser Ratgeber: recherchiert mit KI-Unterstützung. Die Aussagen verweisen auf Quellen und werden regelmäßig automatisch gegen diese abgeglichen. Fehler sind trotzdem möglich.

Allgemeine Orientierung nach dem angegebenen Stand, ohne Gewähr. Das ist keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung. Maßgeblich sind die verlinkten Originalquellen; im Einzelfall klären Sie Ihre Situation bitte mit einer Fachperson.